Allgemeine Lieferbedingungen H+H SYSTEM GmbH. 5350 Strobl Österreich. – Stand Jänner 2024

§ 1 Präambel
1. 1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der H+H SYSTEM GmbH (FN 103856f) und unseren
unternehmerisch tätigen Vertragspartnern, in der Folge kurz Besteller genannt, anzuwenden.
1. 2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Bestellungen, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1. 3. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Aufträge des
Bestellers, ohne Rücksicht darauf, ob wir in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug nehmen.
1. 4. Es gilt österreichisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11.04.1980 (CISG), wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsschluss
2. 1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
2. 2. Vertragsinhalt sind entsprechend nachfolgender Aufzählung:
a. Das Angebot, diese allgemeinen Lieferbedingungen, die schriftliche Auftragsbestätigung.
b. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2. 3. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn wir nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Besteller abgesandt haben.
2. 4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Pläne und Unterlagen, Logos und Grafiken
3. 1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht,
Maß, Fassungsvermögen, Belastung, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3. 2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben
ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung,
Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung erfolgen und ist auf unser Verlangen zurückzustellen.
3. 3. Werden vom Besteller Logos oder andere Grafiken bereitgestellt, welche in unsere Leistungen einfließen sollen, versichert der Besteller, dass er zur Verwendung und Verwertung aller übergebener Vorlagen, Grafiken etc. berechtigt ist und dass diese frei von
Rechten Dritter sind, andernfalls hält uns der Besteller hinsichtlich etwaiger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.

§ 4 Preise und Zahlung
4. 1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe hinzu.
4. 2. Erhöhen sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren (zB. Preise für Material, Löhne und Frachten), sind wir berechtigt den auf den Gesamtpreis entfallenden Anteil entsprechend anzupassen.
4. 3. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von EURO 30,- berechnen wir einen Kleinmengenaufschlag von EURO 10,- zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
4. 4. Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung und erfolgt die Verpackung in
handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten
Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Bestellers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.
Das Material wird über den vereinbarten Oberflächenschutz hinaus nicht zusätzlich gegen Korrosion geschützt.
4. 5. Die Rechnungslegung erfolgt zugleich mit dem Versand. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Skonto fällig.
4. 6. Zahlung mittels Zahlungsanweisung, Scheck, Wechsel oder Eigenakzept sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich. Durch Diskontierung entstandene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir behalten uns vor, nicht diskontierfähige Wechsel an den Besteller zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsels oder des Scheckbetrages entstehenden Kosten trägt der Besteller.
4. 7. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf das in der schriftlichen Auftragsbestätigung angeführte
Bankkonto bzw. die darin angeführte Bankverbindung vorgenommen werden.
4. 8. Nach Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, Verzugszinsen von 12 % p.a.
berechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugszinsen bleibt vorbehalten.
4. 9. Der Besteller ist neben den Verzugszinsen auch zum Ersatz aller zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen und Betreibungskosten verpflichtet.
4. 10. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche von uns schriftlich anerkannt werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. 11. Ist der Besteller bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate ganz oder länger als sieben Tage im Rückstand, so ist die jeweilige Restforderung, zur sofortigen Zahlung fällig. Eine zusätzliche Mahnung zur Fälligstellung der Restforderung ist dabei nicht
notwendig.
4. 12. Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des
Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder
sonstigen Leistungen zurückbehalten, sowie die unter Punkt 4.8. normierten Verzugszinsen begehren, oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
Der Besteller hat über unsere Aufforderung bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die wir für die Durchführung des
Vertrages tragen mussten.
Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu
stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
4. 13. Für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowie für den Fall, dass Umstände bekannt werden, die die Befürchtung rechtfertigen, dass die fristgerechte Zahlung gefährdet ist, können wir die weitere Ausführung von Aufträgen von einer Vorauszahlung
oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
4. 14. Bei Vorliegen mehrerer offener Posten werden Zahlungen den ältesten Positionen zugeordnet. Wir sind berechtigt einlangende
Zahlungen, die nicht eindeutig gewidmet werden, nach unserer Wahl auf offene Forderungen anzurechnen.

§ 5 Lieferung und Verzug
5. 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung unsererseits setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung
einer Voraus- und/oder Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht,
soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
5. 2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
5. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. 4. Ein vereinbarter Liefertermin in einer Kalenderwoche bedeutet, dass die Lieferfrist eingehalten ist, wenn bis zum Ende der Kalenderwoche geliefert oder im Falle der Vereinbarung „ab Werk“ die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
5. 5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so
werden ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. 6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und
das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5. 7. Haben wir einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Besteller entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
5. 8. Wurde die in Punkt 5.7. vorgesehene Nachfrist durch unser Verschulden nicht genützt, so kann der Besteller durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren,
die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Besteller hat in diesem
Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen.
Darüber hinaus steht dem Besteller, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zur Auflösung des Vertrages tragen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Besteller uns zurückzustellen.
Andere Ansprüche des Bestellers gegen uns auf Grund des Verzuges sind ausgeschlossen.
5. 9. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Kann der Besteller auch
die Teillieferung verwenden hat er den entsprechenden darauf entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist er für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

§ 6 Gefahrenübergang
6. 1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ verkauft. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen, z. B. die
Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
6. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die
Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
6. 3. Vor- und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
6. 4. Für den Fall, dass vereinbart wird, dass wir den Transport organisieren, geht die Gefahr mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Eine allfällige Transportversicherung ist vom Besteller abzuschließen.
6. 5. Für den Fall, dass wir den Transport organisieren, gelten als vereinbarte/genehmigte Transportunternehmen insbesondere:

  • Schenker & Co AG
  • DACHSER-Austria Gesellschaft m.b.H.
  • DPD Direct Parcel Distribution Austria GmbH
  • UPS United Parcel Service of America, Inc.
  • PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH
  • gm pharma gmbh
  • Kwizda Pharmahandel GmbH
  • DHL Express (Austria) GmbH

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7. 1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
7. 2. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen;
eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware.
7. 3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene Neusache gilt
sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware: sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingungen.
7. 4. Die Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist nicht zulässig. Erfolgt dennoch eine Weiterveräußerung und entsteht uns dadurch ein Schaden, haftet uns dafür der Besteller.
7. 5. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die Tatsache
der Abtretung hat der Besteller in seinen Büchern und auf Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Forderungen aus Lieferung und Leistung zu Finanzierungszwecken abzutreten.
7. 6. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt.
Wir werden aber die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7. 7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
7. 8. Bei Eingriffen von Gläubigern des Bestellers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen
Brief und per Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Erklärung über die Identität des gepfändeten
Gegenstandes Mitteilung zu machen so wie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Exszindierungsklagen und -prozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können.
Der Besteller trägt weiter alle Kosten, die zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
7. 9. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
7. 10. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Ebenso erklärt der Besteller sein unwiderrufliches Einverständnis, dass von uns beauftragte Personen jederzeit das Gelände, auf
welchem sich die von uns gelieferten Gegenstände befinden ungehindert betreten und befahren können um dort die genannten
Gegenstände demontieren und abtransportieren zu können.
7. 11. Bei Nichtbezahlung der von uns gelieferten Ware sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzuholen.

§ 8 Gewährleistung
8. 1. Wir sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu
beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso haben wir für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe
trifft jedoch auch innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe den Besteller.
8. 2. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
8. 3. Der Besteller kann sich auf Gewährleistungsrechte nur berufen, wenn er uns unverzüglich, binnen 3 Tagen nach der ersten Möglichkeit des Erkennens des Mangels schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt.
8. 4. Bei Missachtung dieser Rügeverpflichtung seitens des Käufers erlöschen sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Wenn wir auf diese Weise unterrichtet werden, haben wir nach unserer Wahl die Möglichkeit:

  • die mangelhafte Ware nachzubessern.
  • uns die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen.
  • die mangelhaften Teile zu ersetzen.
  • die mangelhafte Ware zu ersetzen.
  • den angemessenen Minderwert zu erstatten.

8. 5. Lassen wir uns die mangelhaften Waren oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Besteller, falls nicht anderes vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes.
Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt bei Vorliegen eines gerechtfertigten Mangels und, falls nicht anderes vereinbart wird, auf unsere Kosten und Gefahr.
8. 6. Die ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen uns zur Verfügung.
8. 7. Für die Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir
hierzu vorher unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben.
8. 8. Unsere Gewährleistungspflicht gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten.
Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf normaler Abnutzung, unsachgemäßem Gebrauch, unsachgemäßer Lagerung, Beeinflussung durch Witterungszustände, Nichtbeachtung unserer technischen Hinweise für die Behandlung und Verarbeitung, Bearbeitung oder Veränderung beruhen.
8. 9. Für diejenigen Teile der Ware, die wir von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im
Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Ware von uns auf Grund
von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die
Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgte. Der Besteller hat
uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
8. 10. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist.

§ 9 Haftung
9. 1. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Besteller nur bei grobem Verschulden Schadenersatz zu leisten haben. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
9. 2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, unsere Vorschriften und Anleitungen über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
9. 3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist daher unsere Haftung in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Körperverletzungen infolge leichter Fahrlässigkeit, die uns vorzuwerfen ist, ist unsere Haftung auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung begrenzt.
9. 4. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen verjähren uns gegenüber binnen sechs
Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Die absolute Verjährungsfrist innerhalb derer Schadenersatzansprüche
uns gegenüber geltend gemacht werden können, verjähren innerhalb der absoluten Frist von 10 Jahren.
9. 5. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist unsere Haftung gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden sowie Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, ausgeschlossen.

§ 10 Entlastungsgründe
10. 1. Die Parteien sind von der termingerechten Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit, wenn sie daran durch Ereignisse höherer Gewalt gehindert werden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich Ereignisse, die für die Parteien unvorhersehbar
und unabwendbar sind und nicht aus deren Sphäre kommen. Streik und Arbeitskampf ist aber als ein Ereignis höherer Gewalt anzusehen.
Der durch ein Ereignis höherer Gewalt behinderte Besteller kann sich jedoch nur dann auf das Vorliegen höherer Gewalt berufen,
wenn er uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses, über Beginn
und absehbares Ende der Behinderung eine eingeschriebene, von der jeweiligen Regierungsbehörde bzw. Handelskammer des
Lieferlandes bestätigte Stellungnahme über die Ursache, die zu erwartende Auswirkung und Dauer der Verzögerung, übergibt.
Die Parteien haben bei höherer Gewalt alle Anstrengungen zur Beseitigung bzw. Minderung der Schwierigkeiten und absehbaren
Schäden zu unternehmen und die Gegenpartei hierüber laufend zu unterrichten. Andernfalls werden sie der Gegenpartei gegenüber schadenersatzpflichtig.
Termine oder Fristen, die durch das Einwirken der höheren Gewalt nicht eingehalten werden können, werden maximal um die
Dauer der Auswirkungen der höheren Gewalt oder gegebenenfalls um einen im beiderseitigen Einvernehmen festzulegenden Zeitraum verlängert. Wenn ein Umstand höherer Gewalt länger als vier Wochen andauert, werden Besteller und wir am Verhandlungswege eine Regelung der abwicklungstechnischen Auswirkungen suchen. Sollte dabei keine einvernehmliche Lösung erreicht
werden, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

§ 11 Datenschutz
11. 1. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten des Bestellers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu
überarbeiten und zu löschen.
11. 2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens
gegenüber Dritten.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
12. 1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz – 5350
Strobl, Österreich – örtlich zuständige österreichische Gericht.
12. 2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
12. 3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und
der Vertrag verbindlich. Anstelle unwirksamer Bedingungen tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.